SATZUNG
(Stand: 27.11.2023)
FORSCHUNGSVEREINIGUNG SCHIFFBAU UND MEERESTECHNIK E.V. (FSM)
Präambel
Der gemeinnützige Verein „Forschungsvereinigung Schiffbau und Meerestechnik e.V.“ (FSM) ist aus dem „Center of Maritime Technologies e.V.“ (CMT) und dessen Vorgängerorganisationen, dem „Centrum für Maritime Technologien e.V.“ (CMT) und dem „Forschungszentrum des Deutschen Schiffbaus e.V.“ (FDS) entstanden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen FORSCHUNGSVEREINIGUNG SCHIFFBAU UND MEERESTECHNIK E.V. (FSM)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein soll die Forschung und Entwicklung in der Schiffs- und Meerestechnik stärken und koordinieren. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Koordination von Projekten im Bereich der angewandten Forschung des Schiffbaus sowie der Schiffs- und Meerestechnik.
Die Aktivitäten des Vereins umfassen unter anderem die Förderung und Koordination von Projekten der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) aus Mitteln der zuständigen Bundesministerien sowie der AVIF – Forschungsvereinigung der Arbeitsgemeinschaft der Eisen und Metallverarbeitenden Industrie e.V. aus Mitteln der Stiftung Stahlanwendungsforschung.
Zudem stellt der Verein die Veröffentlichung und Verbreitung der wissenschaftlichen Ergebnisse sicher und fördert deren Umsetzung und Anwendung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Schiffsbauforschung. Bei den Vermögensbegünstigten muss es sich um eine Hochschule oder um ein als gemeinnützig anerkanntes Forschungsinstitut des öffentlichen oder privaten Rechts handeln.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Vollmitgliedern und assoziierten Mitgliedern. Vollmitglieder müssen ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Europäischen Union haben.
(2) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die in der Wirtschaft oder der Wissenschaft tätig sind oder in sonstiger Weise zur Förderung des Vereinszwecks beitragen können oder denen die Förderung des Vereinszwecks als öffentliche Aufgabe obliegt.
(3) Über die Aufnahme und den Mitgliedsstatus entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
(4) Der Vorstand kann Ausnahmen von den vorgenannten Voraussetzungen zulassen, wenn dies der Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist. Derartige Beschlüsse sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschließung.
(6) Die Mitgliedschaft kann spätestens sechs Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres auf den Schluss desselben gekündigt werden. Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erfolgen.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:
a) wenn es schuldhaft in grober Weise dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
b) wenn es trotz wiederholter Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
c) wenn bei dem Mitglied die sachlichen Voraussetzungen für seine Aufnahme in den Verein nachträglich – nicht nur vorübergehend – weggefallen sind.
Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden einzulegen. Über die Berufung hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden, die binnen 2 Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss einzuberufen ist. Die Wirkungen des Ausschlusses treten mit dem Beschluss des Vorstandes sofort in Kraft, auch wenn Berufung eingelegt wird. Sie werden erst dann wieder beseitigt, wenn der Ausschluss im Berufungswege aufgehoben wird. In diesem Falle ist das wieder aufgenommene Mitglied den Beschlüssen, die während der Zeit seines Ausschlusses gefasst wurden, unterworfen.
(8) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Technisch-Wissenschaftliche Ausschuss.
(2) Der Vorstand kann für besondere Vereins- oder Fachaufgaben Ausschüsse oder Fachgemeinschaften einrichten und dafür nach Bedarf Richtlinien erlassen.
(3) Alle Mitglieder von Vereinsorganen sind auch über die Dauer ihrer Geschäftstätigkeit hinaus zur Geheimhaltung aller Informationen verpflichtet, welche sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereinsorgans erhalten, soweit ihre Wiedergabe den Interessen des Vereins oder eines Mitgliedes zuwiderläuft.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Der Vorsitzende des Vorstandes, in seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes bestimmt Form (gem. Abs. 3), ggfls. Ort, Zeit und Tagesordnung und teilt dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Einladungen müssen schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung erfolgen und müssen mindestens 28 Kalendertage vor dem Versammlungsbeginn verschickt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Eine virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Lädt der Vorsitzende des Vorstands zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
(4) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres statt.
(5) Der Ordentlichen Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in folgenden Vereinsangelegenheiten zu:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b) Genehmigung der Jahresabrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
e) Festsetzung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie etwaiger außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke
f) Wahl eines Rechnungsprüfers.
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
h) Abänderung oder Ergänzung der Satzung
i) Auflösung des Vereins.
(6) Anträge und Verhandlungspunkte für die Tagesordnung, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, sind spätestens vierzehn Kalendertage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden einzureichen; die Mitglieder sind über diese Anträge und Verhandlungspunkte unverzüglich zu unterrichten.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden; sie müssen von ihm einberufen werden, sobald es von einem Fünftel der im Verein zusammengeschlossenen Mitglieder unter Angabe der Anträge verlangt wird. In diesem Falle muss die Einberufung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
(8) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Bevollmächtigten entweder ständig oder für einzelne Sitzungen zu benennen.
(9) Die jedem Mitglied zustehende Stimmzahl ergibt sich aus der Stimmrechtsordnung.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(11) Über die Mitgliederversammlungen und die Beschlüsse sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, welche vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen sind. Abschriften dieser Ergebnisprotokolle und der Jahresabrechnung sind allen Mitgliedern zuzuschicken.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ist jeder von ihnen allein vertretungsberechtigt. Alle aus dieser Satzung oder dem Gesetz sich ergebenden Aufgaben des Vorsitzenden können im Falle seiner Verhinderung oder mit seinem Einverständnis von dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden. Der Vorsitzende muss Vertreter der Wirtschaft sein, der stellvertretende Vorsitzende Vertreter der Wissenschaft sein.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere
a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabrechnung,
b) die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern,
c) die Einsetzung von Ausschüssen für besondere Vereinsaufgaben,
d) die finale Beschlussfassung zu Skizzen und Anträgen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Gemeinschaftsforschung,
e) die Verabschiedung und Veröffentlichung von Leitlinien, Strategien und Konzepten für die Forschung im maritimen Bereich in enger Abstimmung mit Industrie und Wissenschaft,
f) die Außendarstellung des Vereins und die Netzwerkbildung
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung aus dem Mitgliederkreis für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Gesamt- bzw. Blockwahl ist zulässig. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl ihres Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Vorstandsmitglieder verwalten ihre Ämter unentgeltlich. Aufwandsentschädigungen können von der Mitgliederversammlung bewilligt werden.
§ 7 Technisch-Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Der Technisch-Wissenschaftliche Ausschuss hat die Aufgaben, gemeinsam mit dem Vorstand Schwerpunkte im Sinne der Vereinsziele festzulegen, über Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu beraten, diese zu koordinieren und ihre wissenschaftlichen Ergebnisse zu bewerten. Darüber hinaus soll er die Organe des Vereins in allen sonstigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen beraten.
(2) Der Vorstand kann an den Sitzungen des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses teilnehmen
(3) Des Weiteren hat der Technisch-Wissenschaftliche Ausschuss Projektskizzen und -anträge der Gemeinschaftsforschung zu begutachten und die Anträge dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Es ist Aufgabe des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses, die Behandlung von ihm für bedeutsam erachteter wissenschaftlicher oder technischer Fragen durch den Vorstand zu initiieren.
(5) Die Mitglieder des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Vorstand aus sachverständigen Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft berufen und abberufen. Sie müssen aus dem Mitgliederkreis stammen. Für das Verfahren und die Amtszeit gilt im Übrigen § 6 (3) entsprechend.
(6) Der Sprecher des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses wird aus seiner Mitte gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(7) Der Technisch-Wissenschaftliche Ausschuss hat mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammenzutreten. Er kann außerdem jederzeit aus besonderem Anlass zusammentreten. Für die Form der Sitzungen des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses gilt § 5 (3) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sprecher des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses die Form festlegt.
(8) Die Sitzungen des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses werden von dessen Sprecher einberufen und geleitet. Die Geschäftsstelle des Vereins bereitet die Sitzungen durch rechtzeitige Zusendung der Sitzungsunterlagen vor. Der Technisch-Wissenschaftliche Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers den Ausschlag.
(9) Zu den Sitzungen des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses können sachverständige Personen, die nicht Mitglieder des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses sind, hinzugezogen werden.
(10) Über das Ergebnis der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, welche vom Sprecher des Technisch-Wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind. Abschriften dieser Ergebnisprotokolle sind dem Vorstand zuzuleiten
(11) Die Mitarbeit im Technisch-Wissenschaftlichen Ausschuss erfolgt ehrenamtlich.
§ 8 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der Beitragsordnung.
(2) Die Beiträge der Mitglieder können alljährlich von der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Vorschlages neu festgelegt werden. Erfolgt keine solche Festlegung, bleibt es bei den Beiträgen des Vorjahres.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Beiträge der Mitglieder können alljährlich von der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Vorschlages neu festgelegt werden. Erfolgt keine solche Festlegung, bleibt es bei den Beiträgen des Vorjahres.
(2) Ist die zur Beschlussfassung über die Auflösung berufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb der nächsten drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche alsdann beschlussfähig ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen und welche die Auflösung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf ihre unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(3) Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, entscheidet im Rahmen des § 2 Absatz (3) auch über die satzungsgemäße Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens.
BEITRAGSORDNUNG
FORSCHUNGSVEREINIGUNG SCHIFFBAU UND MEERESTECHNIK E.V. (FSM)
(Anlage zu § 8 der Satzung)
Die Außerordentliche Mitgliederversammlung der Forschungsvereinigung Schiffbau und Meerestechnik e.V. (FSM) hat am 21.11.2022 zur Beitragserhebung des Vereins festgelegt, dass für das Jahr 2023 folgendes gilt:
1. Grundlagen für die Beitragserhebung
Der Jahresbeitrag wird für Kleinstunternehmen und Kleine Unternehmen auf € 1.000 festgelegt, für Mittlere Unternehmen auf € 1.375 und für große Unternehmen auf € 3.750 (nach EU-Definition); für assoziierte Mitglieder außerhalb der Europäischen Union wird ein Jahresbeitrag von € 1.000 erhoben; der Jahresbeitrag für Forschungseinheiten von Hochschulen (Institut / Arbeitsbereich / Lehrstuhl) beträgt € 1.125 und für Fraunhofer-Institute, Helmholtz-Zentren, Leibniz-Institute etc. € 2.750. Vereine, Verbände und Behörden zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
2. Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Beitragsregelung können zwischen dem Mitglied, der Geschäftsführung und dem Vorstand des FSM vereinbart werden.
Stimmrechtsordnung
FORSCHUNGSVEREINIGUNG SCHIFFBAU UND MEERESTECHNIK E.V. (FSM)
(Anlage zu § 5 Absatz 9 der Satzung)
Die Zahl der Stimmen, die jedem Mitglied bei Beschlussfassungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung zusteht, wird in der Weise ermittelt, dass der für das jeweilige Mitglied geltende Jahresbeitrag durch € 500 dividiert wird; hierbei wird die Zahl der Stimmen mathematisch auf- bzw. abgerundet.
Mitglieder, mit denen eine beitragsfreie Mitgliedschaft vereinbart wurde, erhalten eine Stimme.
Unabhängig von den o.g. Regelungen wird die maximale Anzahl der Stimmen, die einem Mitglied zusteht, auf 20% der Stimmen aller Mitglieder des Vereins begrenzt.